Hausordnung

Haus- und Badeordnung

für das Hallenbad der Gemeinde Herzebrock-Clarholz

1. Allgemeines

(1)  Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallen-bad der Gemeinde Herzebrock-Clarholz. Es ist alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden der Badegäste beeinträchtigen könnte.

(2)  Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Hallenbades erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

(3)  Bei Vereins- und Gemeindemeisterschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung verantwortlich. Das Hallenbad einschließlich der Umkleiden darf nur betreten werden, wenn eine geeignete Aufsichtsperson anwesend ist. Für die Anwesenheit einer Aufsichtsperson haben Vereine und Schulen selbst zu sorgen. Auf diese Mitverantwortung werden bei Unfällen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, die haftungsrechtlichen Bestimmungen nach dem BGB angewandt.

(4)  Für die Parkplätze gelten die Bestimmungen der StVO sowie die jeweiligen Ausschilderungen. Fahrzeuge und Fahrräder sind auf den vorgesehenen Plätzen abzustellen.

(5)  Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

(6)  Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(7)  Das Rauchen ist im Hallenbad nicht gestattet.

(8)  Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen usw.) dürfen wegen der Verletzungsgefahr im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.

(9)  Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol oder Drogen) stehen und sich selbst bzw. andere Personen gefährden oder stören. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

(10) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Bades werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Daten werden nicht gespeichert. Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung werden eingehalten.

(11) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.

(12) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird    nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

(13) Im gesamten Bad herrscht ein Fotografier- und Filmverbot. Dies dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte anderer Badegäste. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, mobile Abspielgeräte, Mobiltelefone und Smartphones zu benutzen.

(14) Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedürfen der Genehmigung der Betriebsleitung sowie der Einwilligung betroffener Badegäste.

 

2. Öffnungszeiten und Zutritt

(1)  Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. Ein Einlass während der letzten 30 Minuten der Öffnungszeit ist nicht mehr möglich.

(2)  Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.

Der Zutritt ist nicht gestattet für:

a)    Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b)    Personen, die Tiere mit sich führen,

c)    Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

(3)  Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können sowie Kindern unter sieben Jahren und Menschen mit einer Behinderung, die einer Begleitperson bedürfen, ist die Benutzung des Hallenbades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Ist das Erfordernis einer Begleitperson im Schwerbehindertenausweis (mit einem H im Ausweis) vermerkt, erhält die Begleitperson kostenfreien Eintritt.

(4)  Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein.

(5)  Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Zeitkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt.

 

3. Haftung

(1)  Die Badegäste benutzen das Hallenbad einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Hallenbad und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

(2)  Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.

(3)  Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden   n u r   bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(4)  Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet.

 

4. Benutzung des Hallenbades

(1)  Die Kabine oder den Schrank hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während der Badezeit bei sich zu führen. Für in Verlust geratene Schlüssel u. ä. ist ein Betrag in Höhe von 10,00 € zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag  zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.

(2)  Kinder und Jugendliche bis sechs Jahre dürfen grundsätzlich nur die für sie vorgesehenen Sammelumkleiden benutzen.

(3)  Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.

(4)  Die Verwendung von Seife oder sonstiger seifenhaltiger Mittel wie Duschgel, Schampoos etc. außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

(5)  Badegäste dürfen Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches mit Hilfe des Hallenbadpersonals zu reinigen.

(6)  Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, obliegt dem Bäderpersonal.

(7)  Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

a)    der Sprungbereich frei ist,

b)    nur eine Person das Sprungbrett bzw. die Sprungplattform betritt.

(8)  Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.

(9) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.

(10) Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten bedarf besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nicht gestattet.

 

5. Besondere Bestimmungen

(1)    Für verlorene Kleidung wird nicht gehaftet. Für den Tascheninhalt wird eine Haftung nicht übernommen.

(2)    Kleidung, die eine halbe Stunde nach Badeschluss nicht abgeholt ist, wird vom Personal des Bades in Verwahrung genommen. Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal geöffnet.

(3)    Für verlorene Garderobenmarken, Schlüssel u. ä. sind vor Aushändigung der Kleidung 10,00 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.

(4)    Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen ausgeübt werden.

 

6. Besondere Einrichtungen

Für sonstige Einrichtungen der Bäder (z. B. Infrarotkabine) können besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.

 

7. Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

8. Badepreise

Die Entgelte zur Benutzung des Hallenbades richten sich nach den vom Rat der Gemeinde Herzebrock-Clarholz beschlossenen Tarifen, die als Anlage Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung sind. Der jeweils geltende Tarif wird durch Aushang im Hallenbad bekannt gemacht.

Kontakt

  • Frau Baumhüter

    Keine Mitarbeitende gefunden.
  • Frau Hartmann

    Keine Mitarbeitende gefunden.